Allgemeine Geschäftsbedigungen Stand 09/2008
1. ALLGEMEINES
1.1. Allen mit uns geschlossenen Verträgen sowie sämtlichen Leistungen und Lieferungen
liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.Abweichende Bedingungen des
Kunden,die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen,sind für uns unverbindlich,auch
wenn wir ihnen nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich widersprechen.Im Rahmen
einer laufenden Geschäftsverbindung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
jeden einzelnen Vertrag auch ohne jeweils ausdrückliche Einbeziehung als vereinbart.Eine
Verpflichtung zu einer Nachlieferung zu früher vereinbarten Preisen und Konditionen besteht
nicht.
1.2. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.Solche schriftliche Be-
stätigungen erlangen nur Wirksamkeit,wenn sie durch die Geschäftsleitung selbst erteilt
worden sind.Außendienstmitarbeiter,Vertreter,Lagerpersonal,Monteure,Fahrer etc.sind von
uns nicht bevollmächtigt,mündliche Nebenabreden zu treffen oder Erklärungen für uns abzu-
geben,die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen oder diesen schriftlichen Vertrag ab-
ändern.
1.3. Alle Abänderungen,Nebenabreden etc.bedürfen der Schriftform.Eine Vereinbarung,durch die
von dem Schriftformerfordernis abgewichen werden soll,bedarf ihrerseits der Schriftform.
2. ANGEBOTE
2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2.2. Der Kunde ist als unser Vertragspartner an ein von ihm abgegebenes Angebot zum Ab-
schluß eines Vertrages 4 Wochen gebunden.
2.3. Ein Auftrag an uns gilt erst dann als angenommen,wenn wir die Annahme des Auftrages
schriftlich bestätigt haben.
Sind seit dem Datum der Auftragsbestätigung 7 Kalendertage vergangen,ohne daß uns ein
Änderungswunsch erreicht hat,so gehen wir davon aus,daß der Kunde die Auftragsbe-
stätigung geprüft und für richtig befunden hat.Änderungswünsche nach diesem Zeitpunkt
können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
2.4. Abmessungen,Gewichte,Zusammensetzungen,Mengenangaben und sonstige technische
Daten,die von uns angegeben werden,verstehen sich mit den üblichen Abweichungen.Wir
behalten uns Leistungsänderungen zu jedem Zeitpunkt der Vertragsbeziehung vor,soweit sie
unter Abwägung aller Umstände für den Kunden zumutbar sind.Qualitätsverbesserungen bei
Material,Verpackung und Maßen sind jederzeit zulässig.
3. LIEFERUNGEN
3.0. Die Lieferzeitangabe erfolgt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung unter der Bedingung,daß
10 Arbeitstage nach mündlicher oder schriftlicher Auftragserteilung der Auftragsinhalt auch
im Detail geklärt ist.Anderenfalls verschiebt sich die Lieferzeit entsprechend.
3.1. Wir sind stets bemüht,die Liefertermine bestmöglich einzuhalten.Die von uns genannten
Liefertermine können von uns aus unvermeidlichen,unverschuldeten Gründen 20 Arbeitstage
unter-oder überschritten werden.Bei eingetretenem Lieferverzug darf die vom Kunden zu
setzende Nachfrist nicht kürzer als 20 Arbeitstage sein.
3.2. Ist uns die Lieferung zum angegebenen Termin unmöglich und beruht die Unmöglichkeit
dieser Lieferung auf dem Unvermögen unseres Zulieferers oder werden wir ohne eigenes
Verschulden selbst nicht beliefert,so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.Die Be-
rufung durch uns auf diese Vereinbarung setzt jedoch voraus,daß wir den Kunden rechtzeitig
unter Angabe der Gründe von der Verlängerung des Liefertermins informieren.
3.3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer,außergewöhnlicher und unver-
schuldeter Umstände-z.B.bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten,Betriebsstörungen,Streik,
Aussperrung,Mangel an Transportmitteln,behördlichen Eingriffen,Energieversorgungs-
schwierigkeiten usw.-auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten-verlängert sich,wenn wir
deshalb an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind,die Lieferfrist im
angemessenen Umfang.Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung
unmöglich oder unzumutbar,so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.Dauert die Liefer-
verzögerung länger als drei Monate an,ist der Kunde berechtigt,vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei,so kann der
Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.Auf die genannten Umstände
können wir uns nur berufen,wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
3.4. Lieferverzug berechtigt den Kunden nur insoweit zu Schadensersatzansprüchen,als der Ein-
tritt des Lieferverzugs auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von uns beruht.
Ausgeschlossen ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden im Falle des Lieferverzuges
auch in diesen Fällen dann,wenn der eingetretene Schaden bei Zugrundelegung des Ver-
trages atypisch und nicht vorhersehbar ist.In jedem Fall ist die Höhe des Schadensersatzan-
spruchs des Kunden im Falle des Lieferverzuges in der Höhe beschränkt auf den Wert des
konkreten Vertragsgegenstandes.
3.5. Teillieferungen sind zulässig.Sie berechtigen den Kunden nicht,die Zahlung des Kaufpreises
für den gelieferten Teil zurückzuhalten,bis der Rest des Auftrages ausgeliefert ist.
3.6. Kommt der Kunde mit der Abnahme einer Lieferung in Verzug,sind wir berechtigt,nach
eigenem Ermessen die Ware auf Kosten des Kunden zu lagern und zu berechnen oder aber
über die Ware anderweitig zu verfügen.Ein weitgehender Schadensersatzanspruch aus dem
Annahmeverzug wird hiervon nicht berührt.
3.7. Gerät der Kunde in Annahmeverzug,so sind wir berechtigt,die bei uns durch den Annahme-
verzug entstehenden Mehraufwendungen (§ 304 BGB) aus Gründen der vereinfachten Mehr-
aufwendungsberechnung ohne weiteren Nachlaß mit 12 % des Lieferungswertes zu be-
rechnen,mit dem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist.Dem Kunden bleibt der Nachweis
offen,daß ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.Die Geltendmachung von
weiteren entstandenen Mehraufwendungen aufgrund des Annahmeverzuges des Kunden
wird hierdurch nicht berührt.
3.8. Werden vor Auftragserteilung Möbel von uns zur Ansicht zum Kunden gebracht,so sind
diese zum Angebotspreis zu übernehmen.
4. VERSAND,GEFAHRTRAGUNG,ERFÜLLUNGSORT
4.1. Erfüllungsort aller vertraglichen Pflichten ist der Ort unseres Firmensitzes.Wird die Ware auf
Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt (Versendungs-
kauf),geht die Gefahr mit der Übergabe an die Transportperson oder mit dem Verlassen des
Werkes auf den Kunden über.
Dies gilt auch bei Versendung der Ware innerhalb des gleichen Ortes und für den Fall,daß
wir die Ware mit eigenen Transportmitteln transportieren.
4.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus
Gründen,die wir nicht zu vertreten haben,so geht die Gefahr für den Zugang der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4.3. Es wird ausdrücklich vereinbart,daß der Ort unseres Firmensitzes auch dann als Erfüllungs- ort vereinbart wird,wenn die Lieferung ,,frei Bestimmungsort" oder ,,frei Lager"ect.ver- einbart ist.
5. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1. Sämtliche Preise verstehen sich innerhalb der BRD frei Kunde hinter die erste verschließ-
bare Türe.Für den Fall,daß der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist,ver-
stehen sie sich zusätzlich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.
Bei Lieferungen ins Ausland verstehen sich unsere Preise frei Grenze.
5.2. Für die von uns jeweils bestimmte Serienverpackung erfolgt keine Berechnung.
Sonderverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
5.3. Bei Direktanlieferung an Endkunden mit einem Bruttowarenwert von über € 2.000,-für die
einzelne Lieferung erfolgt die Lieferung frachtfrei ohne Vertragen in die Räumlichkeiten.
Bei einem Warenbruttowert unter € 2.000,-pro Lieferung berechnen wir bei Direktan-
lieferung an den Endkunden 6 % des Brutto-Rechnungsbetrages,mindestens jedoch € 50,-.
5.4. Erfolgt die Lieferung durch Postversand, so hat der Kunde bei einem Warenbruttowert unter
€ 300,-eine Kostenbeteiligung von pauschal € 30,-zu tragen.
5.5. Ist nach dem Vertrag zwischen dem Kunden und uns vorgesehen,daß unsere Lieferungen
3 Monate nach Vertragsabschluß noch nicht abgeschlossen sind,wird für den Fall einer nach-
träglichen Veränderung der bei Vertragsabschluß maßgeblichen Verhältnisse,insbesondere
im Kostensektor,unsere jeweils bei Lieferung der Ware gültigen Preisliste zugrundegelegt.
Bei Preiserhöhung gilt dies nur dann,wenn das Ausmaß der Preiserhöhung mit dem Ausmaß
der eingetretenen Veränderungen in einem angemessenem, für den Kunden nachvollzieh-
baren und prüfbaren Verhältnis steht.
5.6. Besteht der Auftrag ganz oder nur teilweise aus Sonderfertigungen (Nichtpreislistenartikel)
oder übersteigt die Angebotssumme bei Preislistenartikeln den Betrag von € 20.000,-,so
haben wir auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einen Anspruch auf Anzahlung von 40 %
der Auftragssumme binnen 10 Arbeitstagen nach Auftragserteilung.
5.7. Unsere Rechnungen sind spätestens am 30.Tag nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahl-
bar.Bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 %Skonto
auf den reinen Warenwert exklusive Dienstleistungen wie Montagen,Reparaturen etc.
5.8. Kommt der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung oder einer vereinbarten Teilzahlung
ganz oder teilweise in Verzug oder löst er einen Scheck oder Wechsel nicht ein,so werden
unsere sämtlichen Forderungen gegenüber dem Kunden zur sofortigem Zahlung fällig.
Das gleiche gilt,wenn er seine Zahlungen einstellt,überschuldet ist,über sein Vermögen des
Vergleichs-oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens
mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden,die begründete Zweifel an
der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
5.9. Gegenüber Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches berechnen wir im Falle ver-
späteten Zahlungseingangs 7 % Zinsen aus dem Rechnungsbetrag unabhängig von
Verzugseintritt.
5.10.Verzugszinsen werden mit 3 % p.a.über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank be-
rechnet.Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen,wenn wir eine Belastung
mit einem höheren Satz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
5.11.Ergeben sich Anhaltspunkte dafür,daß die Zahlungsfähigkeit des Kunden nicht mehr gegeben
ist,sind wir berechtigt,vom Vertrag zurückzutreten oder die Auslieferung der Ware solange
zurückzuhalten,bis der Kunde selbst oder durch Dritte eine angemessene Sicherheit ge-
leistet hat.
5.12.Der Kunde darf seine Forderung gegen uns,gleich welcher Art und gleich aus welchem
Rechtsgrund,nicht an Dritte abgeben.
5.13.Gegenüber unseren sämtlichen Ansprüchen ist die Aufrechnung ausgeschlossen,soweit die
Forderung des Kunden bestritten wird oder noch bestreitbar ist,oder die Forderung noch nicht
rechtskräftig festgestellt worden ist.
5.14.Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der auf-
gelaufenen Verzugszinsen verwendet.
5.15.Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,so ist jedes Zurückbehaltungs-
recht des Kunden gegenüber unseren Forderungen und Ansprüchen ausgeschlossen.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der die Ware be-
treffenden Rechnung unser Eigentum.
6.2. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,so
bleiben alle von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus
der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen unser
Eigentum.
6.3. Der Kunde ist berechtigt,die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Ge-
schäftsgang weiterzuveräußern.Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits
jetzt auf die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige An-
sprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
an uns ab.Wir nehmen diese Abtretung des Kunden schon jetzt an.Für den Fall,daß der
Kunde durch Verarbeitung oder Verbindung an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren Eigentum oder Miteigentum erwirbt,überträgt er uns zur Sicherung unserer
Forderungen schon jetzt das Eigentum bzw.Miteigentum an den neu entstandenen Sachen
mit der gleichzeitigen Vereinbarung,daß der Kunde diese Sachen für uns ordnungsgemäß
verwahrt.Das Miteigentum an der neu entstandenen Sache erwerben wir zu einem Anteil,der
sich aus dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu dem Wert der neu ent-
standenen Sache ergibt.
6.4. Wir sind auf Verlangen des Kunden zur Zurückübertragung bzw.Freigabe der Sicherheiten
verpflichtet,soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die Höhe unserer Forderungen
insgesamt mehr als 20 % übersteigt.
6.5. Der Kunde ist zum pfleglichen Umgang mit der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware
verpflichtet.Wir haben das Recht,die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nach vor-
heriger Ankündigung jederzeit in Augenschein zu nehmen.Der Kunde verpflichtet sich bei der
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zur Durchführung regelmäßiger Inspektions-und
Wartungsarbeiten und der Tragung der damit verbundenen Kosten.
6.6. Von Zwangsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretene
Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention not-
wendigen Unterlagen zu unterrichten.
6.7. Der Kunde ist verpflichtet,für die Dauer der Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts auf seine
Kosten Versicherungen gegen übliche Risiken abzuschließen und aufrechtzuerhalten und unsdiese auf Verlangen nachzuweisen.
6.8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden im Umgang mit der unter Eigentumsvor-
behalt stehende Ware sowie bei Zahlungsverzug ist der Kunde auf Anforderung zur
Herausgabe der Ware nach erster Mahnung verpflichtet.Unser Herausgabeverlangen
stellt dabei keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
6.9. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zur Ein-
ziehung der an uns abgetretenen Forderung bzw.Forderungsteile.
6.10.Der Kunde hat die Ware,die unter Eigentumsvorbehalt steht,besonders zu lagern und
als solche zu kennzeichnen.
7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1. Hat die Ware bei Auslieferung Mängel,die auch bei oberflächlicher Betrachtung er-
kennbar sind,so sind diese sofort beim Anlieferungspersonal zu rügen.
7.2. Entsteht ein Mangel oder eine Beanstandung innerhalb von 6 Monaten ab der Ab-
lieferung oder die Übergabe der Ware,so ist der Kunde verpflichtet,uns über den
Mangel und die Beanstandung bis zum Ablauf der 6 monatigen Frist ab Lieferung der
Ware schriftlich Mitteilung zu machen und den Mangel bzw.die Beanstandung
schriftlich zu rügen.Diese schriftliche Mitteilung der Rüge muß dabei die erkennbaren
Symptome nennen.Entscheidend ist dabei zur Fristwahrung der Eingang der
Mitteilung bei uns.Nach Ablauf der Frist von 6 Monaten ab Lieferung bzw.Übergabe
verliert der Kunde,ohne eine entsprechende Rüge,jedes Recht auf Gewährleistung.
7.3. Wir haften nur für die Mangelfreiheit unserer Originalware.Nimmt der Kunde oder ein
Dritter an dieser Originalware Veränderungen gleich welcher Art vor,sind alle
Gewährleistungsansprüche ausgeschloßen,es sei denn,daß der Kunde nachweist,daß
der vorhandene Mangel mit der vorgenommenen Veränderung in keinerlei Zusammen-
hang steht.
7.4. Ist die von uns gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet,werden wir diesen Mangel
nach unserer Wahl entweder beheben oder aber den gesamten Vertragsgegenstand
oder Teile des Vertragsgegenstandes umtauschen (Ersatzlieferung).Haben wir im
Falle eines vorhandenen Mangels die Wahl getroffen,den Mangel durch Nach-
besserung zu beheben,so ist der Kunde unabhängig von der Art des Mangels ver-
pflichtet,uns auch mehrmals die Möglichkeit zur Behebung des Mangels einzuräumen,
soweit dies nach den Umständen für den Kunden zumutbar ist.Wenn die Nach-
besserung fehlgeschlagen oder die Ersatzlieferung gescheitert ist,so hat der Kunde das
Recht,nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu erlangen.
Der Kunde hat jedoch keinen Anspruch auf Ersatzlieferung.Das Recht des Kunden zur
Selbstbeseitigung des Mangels im Wege der Ersatzvornahme ist ausgeschlossen.
7.5. Ein Mangel kann keinen Schadensersatzanspruch des Kunden auslösen.Ein solcher
Schadensersatzanspruch kann auch nicht wegen schuldhafter Verzögerung oder
schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht verlangt werden.Ausgeschlossen
sind Schadensersatzansprüche des Kunden,soweit sie die Erfüllung des Vertrages un-
mittelbar durch die Nachbesserung selbst entstandene Schäden betreffen.In allen
diesen Fällen ist unsere Schadensersatzpflicht jedoch dann nicht ausgeschlossen,
wenn der Schaden darauf beruht,daß der gelieferten Sache eine zugesicherte Eigen-
schaft fehlt,oder der Schaden durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässige Vertragsver-
letzung von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter entstandenist.
7.6. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetz-
buches,so hat der Kunde die beanstandete Ware im Falle eines vorhandenen Mangels
auf seine Kosten an uns einzuschicken,In diesem Fall hat der Kunde die Mehrauf-
wendungen zu tragen,die auf der Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den
Erfüllungsort beruht.
7.7. Aufgrund der Besonderheit des verarbeiteten Naturproduktes Holz vereinbaren die
Parteien,daß die in der Natur der Produkte liegenden Farbabweichungen keinen Mangel
darstellen und kein Gewährleistungsrecht auslösen.Für die genaue Übereinstimmung
von Farbmustern sowie für die genaue Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei
verschiedenen Möbelstücken mit furnierten Oberflächen wird vereinbarungsgemäß
ebenfalls keine Gewähr übernommen.
8. HAFTUNG
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns wegen Verzug,Unmöglichkeit der
Leistung,positiver Vertragsverletzung,Verschulden bei Vertragsabschluß,Nichter-
füllung des Vertrages,unerlaubter Handlung,insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz
von Schäden,die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden ist und aus anderen
denkbaren Gründen sind ausgeschlossen,soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln von uns oder unserer Erfüllungs-und Verrichtungsge-
hilfen verursacht worden ist.
9. NICHTERFÜLLUNG DES VERTRAGES
9.1. Verweigert der Kunde die Annahme der vereinbarten Lieferung,tritt er vor der Lieferung
vom Vertrag zurück,oder wird der Vertrag aufgrund eines anderen im Bereich des
Kunden liegenden Grundes nicht durchgeführt,so werden pauschal 15 % aus der gesamten
Auftragssumme zur vereinfachten Ermittlung und zur vereinfachten Durchsetzung des be-
stehenden Schadensersatzanspruches als Schadensersatz fällig.
9.2. Mit dieser Regelung vereinbaren die Vertragsparteien lediglich eine Erleichterung der
Schadensregulierung.Die Geltendmachung eines weiteren entstandenen Schadens über
den pauschalierten Schadensersatz hinaus bleibt ausdrücklich vorbehalten.Die Ver-
pflichtung des Kunden zur Vertragserfüllung wird durch diese Regelung nicht berührt.
Die Vereinbarung der Schadenspauschalierung berührt nicht das Recht des Kunden,den
Nachweis zu führen,daß ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder niedriger als die
Pauschale ist.
10. RECHTSWAHL
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden,auch ausländischen,und uns,unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11. GERICHTSSTANDVEREINBARUNG
Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien unmittelbar oder mittelbar aus
dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist,soweit der Kunde Kaufmann im
Sinne des Handelsgesetzbuches oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist,
der Sitz unserer Gesellschaft in 02827 Görlitz.